06202/5986500
MM-Familienrecht
<h1>Warum ist ein Ehevertrag für Unternehmer, Ärzte und Selbständige so wichtig?</h1>
MM-Familienrecht

Ehevertrag für Unternehmer,
Ärzte, Steuerberater und
sonstige Selbständige

Warum ist ein Ehevertrag für Unternehmer, Ärzte und Selbständige so wichtig?

Ohne einen Ehevertrag unterliegen die Ehen in Deutschland im Falle einer Scheidung den gesetzlichen Regelungen über den Zugewinnausgleich. Das ist für viele Ehen eine sinnvolle Vorgehensweise. Wenn hingegen einer der Ehepartner Unternehmer, Handwerker, Arzt oder auch sonst auf selbständiger Basis tätig ist, dann passt die Einheitsregelung oftmals nicht zur besonderen Situation der Unternehmerehe: Häufig ist das Unternehmen die Haupterwerbsquelle für den Lebensunterhalt der Familie und es stellt gleichzeitig das größte Vermögen der Familie dar. Wenn der Wert des Unternehmens während der Ehezeit wächst, so ist die Wertsteigerung gemäß den gesetzlichen Regelungen der Zugewinngemeinschaft im Falle einer Scheidung zu teilen. Schon die Ermittlung des Unternehmenswerts durch einen Gutachter kann sehr teuer sein. Schließlich wird hier in der Regel auch der sogenannte „good will“ berechnet, also der immaterielle Wert des Unternehmens, wie etwa der Standort oder die Wettbewerbssituation.

Nach unserer Erfahrung liegt das Problem für Unternehmer zum einen in der Bewertung ihres Unternehmens, zum anderen darin, dass der geschätzte Wertzuwachs nicht in Form von liquiden Mitteln vorhanden ist. Häufig ist das Vermögen zum größten Teil im Unternehmen gebunden, so dass Unternehmer ohne Ehevertrag dann ein entsprechendes Darlehen aufnehmen müssen oder im schlimmsten Fall ihr Unternehmen zerschlagen müssen, wenn der Ehepartner seine Ausgleichsansprüche geltend macht. Die Folgen sind nicht nur für den selbständig Tätigen verheerend und existenzbedrohend. Auch für den geschiedenen Ehepartner und die gemeinsamen Kinder hat eine solche Lösung negative Folgen, weil mögliche Unterhaltsansprüche ins Leere gehen, wenn der zuvor Selbständige kein Einkommen mehr aus dem Unternehmen zieht.

Wir empfehlen daher den meisten Unternehmern, wie zum Beispiel Ärzten, Steuerberatern, Handwerkern und sonstigen Selbständigen einen Ehevertrag abzuschließen. Schließlich ist es für beide Ehepartner wichtig, Regelungen zu treffen, die das Unternehmen als Einkommensquelle auch nach einer Scheidung erhält und damit die Existenz der Familie auch nach der Scheidung sichert, etwa um Unterhalt für den geschieden Ehegatten und die Kinder auch bezahlen zu können. Die Herausforderung dabei ist es, einerseits die Existenz des Unternehmens nicht zu gefährden, und andererseits die finanzielle Absicherung des nicht unternehmerisch tätigen Ehegatten sicherzustellen.

mm-familienrecht
mm-familienrecht

Wie kann ein Ehevertrag gestaltet werden?

Im Rahmen einer ausführlichen Beratung können wir Sie dabei unterstützen, einen Ehevertrag so zu gestalten, dass er genau zu Ihrer Situation passt und die Interessen beider Ehepartner auch im Hinblick auf etwaige gemeinsame Kinder berücksichtigt. Die Regelungen gehen dabei meist über den Ausgleich des eigentlichen Zugewinnausgleichs hinaus und berücksichtigen auch Aspekte rund um Verfügungsbeschränkungen, Versorgungsausgleich oder Unterhalt. Neben diesen familienrechtlichen Zusammenhängen gilt es weiterhin auch noch steuerliche Effekte zu berücksichtigen.

Häufig wird Unternehmern empfohlen, in ihrem Ehevertrag einfach den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren. Dies hätte den Effekt, dass im Falle einer Scheidung jeder das behält, was er oder sie in die Ehe eingebracht und während der Ehe hinzugewonnen hat. Gerade bei großen Unternehmenswerten hat eine solch strikte Gütertrennung aber unschöne Nebeneffekte, wenn die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch den Todesfall des Ehepartners beendet wird. Dann können erhebliche Erbschaftssteuern entstehen. Meist wird daher eine differenziertere Regelung bevorzugt, die man die „modifizierte Zugewinngemeinschaft“ nennt. Dabei werden Ausgleichsansprüche — ganz oder teilweise — nur für den Fall der Scheidung ausgeschlossen, wohingegen ein Zugewinnausgleich beim Todesfall eines Ehepartners stattfinden soll. Der Zugewinnausgleichsanspruch ist in diesem Fall erbschaftssteuerfrei, was die Erbschaftssteuerlast meist erheblich reduziert. Sie können dabei maßgeschneiderte Regelungen treffen, bei denen Sie zum Beispiel bestimmte Teile Ihres Unternehmens oder Betriebsdarlehen unterschiedlich berücksichtigt werden sollen.

Vielen unserer Mandanten geht der vollständige Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Scheidungsfall zu weit. Wir unterstützen Sie in diesen Fällen dabei, eine passende Kompensation zu finden, die zu den Interessen beider Ehepartner passt. Häufig wird dabei etwa das Unternehmen aus dem Zugewinn herausgenommen während der Privatbereich ausgleichspflichtig bleibt. Es kann auch eine Höchstgrenze des Zugewinns und eine Ratenzahlung zur Begleichung des Zugewinnausgleichs vereinbart werden. So gelingt es unseren Mandanten, den Partner fair abzusichern, ohne dabei die Existenz des Unternehmens zu gefährden. Häufig werden neben dem Güterstand auch andere familienrechtliche Themen im Ehevertrag geregelt. Hierzu zählen etwa Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und zu möglichen Unterhaltszahlungen. So beobachten wir, dass einige unserer Mandanten dem Partner eine längere Kinderbetreuungszeit einräumen.

Bei aller Freiheit zur Gestaltung eines Ehevertrags, darf allerdings keine evident einseitige Lastenverteilung und eine Ungleichbehandlung zu Lasten eines Ehepartners vorliegen. Sonst laufen Sie Gefahr, dass der Ehevertrag entweder teilweise oder sogar insgesamt als unwirksam eingestuft wird. Ein Ehevertrag bzw. eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung sollte daher unbedingt eine ausgewogene und faire Regelung für beide Ehepartner beinhalten. Dies ist unsere dringende Empfehlung an Sie; denn wir möchten, dass Ihre Lösung nachhaltig ist und auch zu einem späteren Zeitpunkt einer richterlichen Überprüfung standhält.

Gerne unterstützen wir Sie daher bei einer Gesamtbetrachtung Ihrer persönlichen Situation, wobei neben den getroffenen Regelungen zum Zugewinnausgleich, zum Versorgungsausgleich und zum nachehelichen Unterhalt auch die aktuellen ehelichen Verhältnisse, die Vermögensverhältnisse der Familie sowie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens berücksichtigt werden.

mm-familienrecht

Wann kann ein Ehevertrag geschlossen werden?

Häufig kommen unsere Mandanten bereits vor der Hochzeit zu uns. Das hat den Vorteil, dass dann ein potenziell existenzbedrohendes Risiko von Anfang an abgesichert werden kann. Zum Zeitpunkt der Hochzeit gibt es auch kaum Diskussionen über die Fairness und Ausgewogenheit der getroffenen Regelungen. Sie können einen Ehevertrag aber auch nach der Eheschließung vereinbaren. Wir empfehlen auch, den Ehevertrag immer wieder zu überdenken und ihn bei Bedarf an Ihre geänderte Lebenssituation anzupassen, falls sich Ihre Vorstellungen, die Sie bei Abschluss des Ehevertrages hatten, später doch nicht realisiert haben, da Ihre Lebens- und Erwerbssituation ganz anders gelaufen ist, als Sie ursprünglich geplant hatten.

Auch sind Eheverträge bei Beginn der Eheschließung meistens kostengünstiger als spätere Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen. Denn die für den Ehevertrag entstehenden Kosten richten sich nach dem Wert des Interesses, dass Sie im Vertrag regeln möchten. In der Regel ist zu Beginn der Ehe das Vermögen der Ehegatten geringer als am Ende der Ehe; das Unternehmen ist noch nicht so groß wie am Ende der Ehezeit und demzufolge sind auch die Kosten des Vertrages geringer.

Wichtig ist, dass Sie sich als Unternehmer rechtzeitig familienrechtlich beraten lassen. Unter Umständen lassen sich dadurch mit einem Kosteneinsatz von wenigen Promille des Vermögens große Verluste vermeiden, bei denen die Existenz Ihres Unternehmens gefährdet ist. In Anbetracht der beschriebenen Risiken legen wir daher jedem Unternehmer nahe, vor der Heirat zumindest über den Abschluss eines Ehevertrages sorgfältig nachzudenken.

MM-Familienrecht