Üblicherweise verbleiben die Kinder bei einem der Elternteile und werden von diesem betreut. Die Kinder sollen aber auch mit dem anderen Elternteil gerade in der schwierigen Zeit der Trennung der Eltern regelmäßigen und geregelten Kontakt haben. Verweigert der betreuende Elternteil Kontakte zwischen Ihnen und den Kindern, helfen wir Ihnen, ggf. über ein gerichtliches Verfahren, Ihr Umgangsrecht durchzusetzen.
Trotz der Trennung und auch bei der Scheidung der Eltern bleibt es üblicherweise beim gemeinsamen Sorgerecht. Halten Sie es für erforderlich, dass das Sorgerecht zumindest in Teilbereichen (z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht) auf Sie allein übertragen wird, werden wir für Sie nach eingehender Überprüfung der Erfolgsaussichten einen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge stellen.