Niemand soll übervorteilt werden. Wenn Sie Unterhalt zahlen sollen, ist es ratsam, die beanspruchten Zahlungen durch einen Anwalt prüfen zu lassen.
Insbesondere wenn sich die Einkommensverhältnisse ändern, oder der/die Unterhaltspflichtige einem weiteren Berechtigten, etwa einem Kind aus einer neuen Beziehung zum Unterhalt verpflichtet ist, ist die Überprüfung der Unterhaltsansprüche angezeigt und ggf. eine Anpassung an die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen.
Auch die wesentlichen Änderungen in dem seit 2008 geltenden Unterhaltsrecht geben Anlass zur Überprüfung Ihrer Unterhaltsverpflichtungen.
Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt, bis sie eine eigene Lebensstellung erlangt haben, in der Regel mit Beendigung der Ausbildung. Ab dem 18. Lebensjahr müssen sich Kinder selbst um ihre Unterhaltsansprüche kümmern. Eigenes Einkommen des Kindes ist bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen.
Beim Ehegattenunterhalt wird nach der Unterhaltsrechtsreform verstärkt auf die Eigenverantwortung der geschiedenen Ehepartner verwiesen. Eine unbefristete Unterhaltsverpflichtung wird nur noch sehr selten bestehen. Ob und in welcher Höhe Ehegattenunterhaltsansprüche bestehen, ist nur nach einer einzelfallabhängigen Beurteilung möglich. Die neuen Unterhaltsregeln eröffnen zudem die Möglichkeit, bereits bestehende Unterhaltsvereinbarungen und ‑entscheidungen einer Überprüfung zu unterziehen, was wir gerne für Sie übernehmen.